Zwangsbehandlung ist ein Verbrechen I

Resolution der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. vom 8. 8. 2006. Sie wurde bundesweit allen Vormundschaftsgerichten zugestellt.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 1.2.2006 mit dem Aktenzeichen XII ZB 236/05 die Zwangsbehandlung in der Psychiatrie zwar gebilligt, aber dabei eine höchstrichterliche Bedingung für die unteren Gerichte gesetzt, auf deren Einhaltung wir selbstverständlich strikt und immer drängen werden.

Insofern möchten wir zweierlei deutlich machen:

Deswegen nennen wir dieses Urteil das REZEPT URTEIL, Zitat: "Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist…, dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit."

Ohne diese genauen Angaben ist jede psychiatrische Zwangsbehandlung auch nach der Auslegung des BGH als Körperverletzung ein schweres Verbrechen.

Jeder Betreuer, der nicht mit dem Vorwurf konfrontiert werden will, für eine menschenverachtende und grundrechtswidrige Zwangsbehandlung in einer Psychiatrie mitverantwortlich zu werden, ist aufgerufen, nie irgendeine solche Misshandlung zu genehmigen, geschweige denn anzuregen.

Muster einer Strafanzeige unter Berücksichtigung des Rezept Urteils im Internet: www.die-bpe.de/strafanzeige.htm

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