Zwangsbehandlung ist ein Verbrechen II

Kritik an der Entscheidung des BGH vom 01.02.2006 ( XII ZB 236/05)

Prof. Wolf-Dieter Narr

1. Keine Grundlage für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit aus dem Gesetz
Der BGH unterstreicht die hohe normative Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 GG. Und doch unterläuft er den starken Schutz der Integrität des Menschen. Er behauptet, das Recht des Betreuers den von ihm Betreuten notfalls entgegen dessen geäußertem Willen zwangsweise unterzubringen, impliziere konsequenterweise, dass der Betreuende zusätzlich erneut gegen den Willen des Betreuten in diverse Formen der von Ärzten oder medizinischem Personal ausgeübten Zwangsbehandlung einzuwilligen vermöge. Dies sei rechtens. Diese Annahme ist mehrfach rechtsfehlerhaft. Sie arbeitet zum einen mit der Annahme einer implikativ gegebenen Ermächtigung. Diese ist aber rechtlich formell und grundrechtlich substantiell unzulässig. Sie verkennt zum zweiten die fundamentale Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 GG insbesondere in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und mit Art. 19 und 20 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 104 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 GG kann als dauernd gültige, personal bezogene norma normans von einer norma normata nur in genau festgelegten Ausnahmen zeitlich und sachlich punktuell durchbrochen werden. Das heißt zugleich, dass der Gesetzesvorbehalt, durch einfache Gesetze zu verrechtlichen, nicht nur substantiell im Sinne der Wesensgehaltsklausel begrenzt auszuführen, sondern auch prozedural-formell festzulegen ist.

Zum ersten: weil die Integrität der Person als unmittelbar geltendes Menschenrecht höchsten Verfassungsrang besitzt, darf in diese Integrität äußerstenfalls nur eingegriffen werden, wenn rechtlich genau, notfalls durch abschließende Kasuistik explizit statuiert wird, wann, warum, wie und von wem mit welchen Mitteln ausnahmsweise die Integrität einer Person vorübergehend und im Einzelfall verletzt werden darf. Mit anderen Worten: an einzelgesetzlich ausgeführte Vorbehalte entgegen der kategorischen Geltung des Grundrechts auf die Integrität jedes einzelnen sind die äußersten Anforderungen an Präzision und der durchgehenden,

Unbestimmte Rechtsbegriffe, vage Vermutung von Kompetenzen in Richtung Medizin u.ä.m. sind hier nicht zulässig. Sonst handelte es sich von vornherein um ein gesetzeswidriges Gesetz.

vorab geltenden Berechenbarkeit zu stellen. Die Allgemeinheit des Gesetzes ist in diesem Falle nur zulässig, indem keine Person vorab diskriminiert wird. Die Allgemeinheit des Gesetzes ist grundrechtswidrig, wenn im vorstehenden Fall eine betreuende Person, ein Arzt, eine Person des Pflegepersonals einer Krankenanstalt, die erwiesene Willensunfähigkeit bzw. seinen nachgewiesenen selbstzerstörerischen akuten Zustand vorausgesetzt, entscheiden kann, ob eine Zwangshandlung vorgenommen werden kann und wie sie erfolgen darf. Dass der BGH sogar soweit geht, medikamentöses Experimentieren zu erwägen und zuzulassen, zeigt wie sehr sich das hohe Gericht auf die Gleitfläche des Zwangs und medizinischer, professioneller Stellvertretergesundheit für den Betreuten eingelassen hat. Als könnten sich, Professionalisierung und Fürsorge hin oder her, irgendeine Institution und deren kompetente Vertreter die Kompetenz anmaßen, die Gesundheit eines anderen Menschen in ihrer umfassenden Integrität körperlich und psychisch-geistig zu repräsentieren, sprich: zu vergegenwärtigen. Kurzum: wenn der Gesetzgeber wollte, dass an einem betreuten Menschen, der infolge der Entscheidung des Betreuenden zwangsweise in eine Anstalt eingewiesen worden ist, sei es ambulant, oder gelte die Verweildauer längere Zeit, medizinisch professionell ausgeübte Zwangseingriffe in seine Integrität vorgenommen werden dürfen, dann müsste er dies nicht nur zum einen explizit beschließen. Der Gesetzgeber müsste außerdem das Gesetz und die Handhabung des Gesetzes distincte et clare festlegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe, vage Vermutung von Kompetenzen in Richtung Medizin u.ä.m. sind hier nicht zulässig. Sonst handelte es sich von vornherein um ein gesetzeswidriges Gesetz.

Zum zweiten: immanent im Duktus des BGH-Urteils verbleibend wurde unter „Zum ersten“ unterstellt, unter Umständen sei nach entsprechend deutlichem und klarem Gesetz, das also die Rechtssicherheit des Grundrechtsträgers der Person entgegen allen präventiven Verwässerungen radikal ernst nimmt (s. dazu Luhmann: Das System des Rechts, 1994), ein hochgradig voraussetzungsvoller Zwangseingriff in die Integrität von Menschen möglich, wenn zugleich vorausgesetzt wird, eine andauernd kontrollierte, prinzipiell öffentlich einsehbare, institutionell ausgewiesene und detailliert geregelte Prozedur sei gewährleistet. Diese Unterstellung widerspricht dem Grund- und Menschenrecht auf eine rundum geltende Integrität des Menschen und den damit notwendig verbundenen grund- und menschenrechtlichen Konnexnormen. Wie dies für die meisten anderen Grund- und Menschenrechte gleichfalls mutatis mutandis zutrifft, können Grund- und Menschenrechte im Unterschied zur klassischen Tradition ihrer ersten Formulierung Ende des 18. Jahrhunderts nicht nur als „individuelle Abwehrrechte“ verstanden werden. Ein solches Verständnis - genetisch aus der frühliberalen, anti-absolutistischen Genese erklärbar - setzt nicht nur die sozioökononomischen und psychologisch-politischen Bedingungen voraus, die es erst ermöglichen, dass Menschen ihrer Grund-und Menschenrechte bewusst werden und über die Mittel verfügen, sie wahrzunehmen (so sind schon die modifizierten Fassungen der Menschenrechte der Menschenrechtserklärung der UN von 1948, ihre Ergänzung durch die Sozialcharta 1966 und ihre ergänzende Kritik durch afrikanische und lateinamerikanische Staaten zu verstehen; vgl. auch die einschlägigen Diskussionen anlässlich der letzten weltweiten Menschenrechtskonferenz zu Wien von 1993). Kurz, der menschenrechtliche Normgeber und die einer menschenrechtlich fundierten Verfassung folgenden Gewalten sind gehalten, für die gesellschaftlichen Voraussetzungen menschenrechtlicher Praxis zu sorgen, damit Menschen die ihnen qua ihrer Menscheneigenart zugesprochenen, vielmehr die aus ihrem Menschsein erwachsenen Rechte wahrnehmen. Darüber hinaus lässt eine abwehrechtlich restringierte Auffassung nicht begreifen, dass Grund- und Menschenrechte als Aktivrechte jeder Person auszulegen sind. Darum ist die Koppula zwischen Menschenrechten u n d Demokratie keine, die mehr oder minder willkürlich zwei einander zufällig begegnende Phänomene aneinander anhängt.

Keines der zentralen Menschenrechte ist von vornherein für alle Zeiten, Länder und Personen übergreifend, also für alle geschichtlich in spezifischen Kontexten lebenden Menschen, denen sie gelten, eindeutig und klar gegeben. So zentral der Anspruch der Menschenrechte ist, universell für alle Menschen aller Zeiten und aller Orte zu gelten, so sehr entsprechen die Menschenrechte erst dann ihrem individuell, auf jede Person geeichten Sinn, wenn der Kontext beachtet wird und Menschenrechte kontextgemäss vermittelt werden, in denen konkrete Menschen verletzlich leben. Das aber heißt über den allgemeinen politischen Auftrag hinaus, die jeweils möglichen und nötigen sozialen Bedingungen zu schaffen, das, was die Menschenrechte auf Integrität, Würde und Freiheit jeweils spezifisch bedeuten, kann nur die einzelne Person in ihrem unverwechselbaren Kontext und ihrem unverwechselbaren So-geworden-Sein bewusst entscheiden. Sie kann ihre Würde nur dadurch je und je neu erwerbend besitzen, dass sie erstlich und letztlich exklusiv darüber selbst entscheidet, ob und inwieweit sie ihre Integrität zu riskieren bereit ist, ob und inwieweit sie, in ihre Integrität eingreifen lassen will, um eine je und je personal angestrebte restitutio in integrum zu erreichen. Fast etwas nonchalant stellt der BGH fest, in der Krankenbehandlung und im Heilungsprozess werde die Integrität des Menschen ohnehin medizinisch kompetent zur Disposition gestellt. Zutreffend ist daran allein, dass in der Tat jeder Mensch, der in Nach- oder in Vorsorge gesundheitlichen Rat nachsucht, der sich in die Obhut eines Arztes, eines Krankenhauses u.ä.m. begibt, damit seine Bereitschaft erklärt, in seine Integrität eingreifen zu lassen.

Dass die Nachsuche nach Hilfe jedoch den personalen Menschenrechten und der frei selbstbestimmten und darum seine Würde ausdrückenden Integrität des Hilfe erpichten Menschen entspreche, sind drei Erfordernisse unabdingbar: zum ersten der Rat und Hilfe suchende Mensch entscheidet, ob, wo und welche Hilfe er bei wem sucht; zum zweiten: der betreffende Mensch, der insoweit zum Patienten wird, entscheidet durchgehend letztlich selbst aufgrund etwa ärztlicher Ratschläge, in welcher Form und in welcher Tiefe er in seine Integrität eingreifen lassen will. Alle behandelnden Institutionen und ihre HelferInnen sind gehalten, das Ausmaß, die Art und die möglichen Effekte des Eingriffs vorab in verständlicher Form, in schweren Eingriffsfällen im Beisein von Angehörigen und/oder ansonsten vom Bürgerpatienten gewählten Vertrauten zu erläutern. Pauschale und/oder schwer verständliche Formblätter reichen dazu nicht aus. Zum dritten: die helfenden Institutionen und ihre kompetenten Angehörigen sind auf ein Verfahren zu verpflichten, das den Hippokratischen Eid der heutigen Fülle der kaum noch materiell fassbaren Eingriffe gemäß ausdifferenziert. Zugleich bedarf es bei gewichtigen Eingriffsfällen der innermedizinischen Zusatzkontrolle.

Nur ein (kleines) Kollektiv kann die Entscheidung fällen, die letztlich Vorschlagscharakter behält und prinzipiell vom Patienten gebilligt werden muss. Die hier vorgetragene Auffassung des Grund- und Menschenrechts der Integrität oder der Unversehrtheit des Menschen erhellt aus drei menschenrechtlich essentiellen Gründen. Zum ersten: dem schlechterdings zentralen Rang des Menschenrechts auf Integrität. Dieses ist so eng mit dem Menschenrecht auf Freiheit und dem auf Würde verbunden, dass sich diese menschenrechtliche Königinnentriade nur vereint und in der dauernden Wechselgeltung verwirklichen lässt. Zum zweiten: alle Menschenrechte sind nicht wie ein „rocher de bronze“ fest, eindeutig und dauerhaft gegeben. Menschen sind verletzliche Wesen. Sonst bedürfte es der Normen nicht. Menschenrechte sind dazuhin hochgradig voraussetzungsreiche und je und je prekäre Notwendigkeiten des Menschen. Darum müssen sie immer erneut ausgelegt und spezifisch bestimmt werden. Menschenrechte als wesentliche Erfordernisse/Bedürfnisse jedes Menschen, um seinen Möglichkeiten gemäß leben zu können, sind letztlich nur von dem Menschen konkret zu bestimmen, der seine eigene Unversehrtheit frei und um seiner Würde willen bestimmt und gegebenenfalls gezielt ein Stückweit preisgibt. Die Universalität der Menschenrechte ereignet sich so jeweils historisch konkret im selbstbestimmten Tun und Lassen der einzelnen Person. Sie wird dadurch erst zur ganzen Person.

All diese nötigen prinzipiellen Feststellungen zur Eigenart der Menschenrechte, hier des Rechts auf Integrität, besagen, dass es nicht angeht, Menschen gegen ihren Willen zwangsweise zu behandeln. Sollte nachweislich Gefahr im Verzug sein, dass Menschen aktuell akut andere Menschen physisch gefährden, also die Integrität anderer massiv zu verletzen drohen, kann es angemessen sein, solche Menschen so lange wie unbedingt erforderlich auf die sie schonenste Weise von anders gerichteten Gewaltakten abzuhalten. Es geht jedoch nicht an gegen den Willen auch des noch so mit Gewalt gegen andere drohenden Menschen in dessen Integrität medikamentös oder mit anderen Mitteln mit nie restlos absehbaren Folgen einzugreifen. Auch der Gesetzgeber, handelt er den normae normandes der Grund- und Menschenrechte entsprechend, darf kein Gesetz beschließen, das die Integrität durch Eingriffe in Körper, Geist und Seele des Menschen mehr als im Sinne äußerlicher Blockade zu versehren droht.

2. ÖR-Unterbringung der Verfassungsgericht-Rechsprechung nicht vergleichbar mit der Unterbringung nach § 1906 BGB, da § 1906 BGB ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnehmen soll, die Vorschriften des UBG aber auch die Interessen der Öffentlichkeit (anderer Normzweck)
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz (BVerfGE 58, 208) ist insgesamt im Zusammenhang des Sach- und Normverhalts dieses Artikels mit einer erheblichen Einschränkung nicht von Belang.

Das BVerfG insistiert in seiner Entscheidung, soweit sie der Verfassungsbeschwerde Recht gibt, zurecht darauf, es sei unabdingbar, denjenigen, der zwangsweise, und sei es noch so vorübergehend, in eine geschlossene Krankenanstalt verbracht werden solle, zuvor amtrichterlich anzuhören. „Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG“, so begründet es, „stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (...), Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (...), indem er neben der Forderung nach einem „förmlichen“ freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt.“ „Verstöße“, so heißt es weiter, „gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden F o r m e n (gesperrt durch d. Verf.) zur Verfassungspflicht erhoben, deren Erhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird.“

Auch der Gesetzgeber, handelt er den normae normandes der Grund- und Menschenrechte entsprechend, darf kein Gesetz beschließen, das die Integrität durch Eingriffe in Körper, Geist und Seele des Menschen mehr als im Sinne äußerlicher Blockade zu versehren droht.

Das BVerfG bleibt aber, sobald ein „förmliches Gesetz“ der Unterbringung gegeben ist, ansonsten in Sachen der zurecht erhaben profilierten Norm des Art. 2 Abs. 2 zusammen mit Art. 104 GG erstaunlich indolent oder verfährt allzu sehr nach normativ nicht akzeptablen Konventionen (und seien letztere auch die berühmte herrschende Meinung). Allzu rasch und allzu pauschal wird der Schutz des Betroffenen vor sich selber oder für die pauschal bezeichneten „überwiegenden Belange des Gemeinwohls“ zur Ermächtigungsklausel einer staatlich-professionellen freiheitsentziehenden Stellvertreterintegrität bzw. stellvertretenden Integritätsverletzung. Um der behaupteten Integrität der Person willen wird deren Integrität paradox geschützt bzw. soll paradox wiederhergestellt werden, indem sie doppelt aufgehoben wird. Die betroffene Person wird zum einen zwangsentmündigt und zum anderen zwangsverletzt. Die verfassungsgerichtliche Begründung dieses widersprüchlichen Verfahrens, das unversehens alle zuvor zurecht unterstrichenen formell-prozeduralen Erfordernisse außer acht lässt, kann fast nur als argumentatives Slalomfahren mit nur metaphorisch möglichen steilen Kehren bezeichnet werden. Da sollen „staatlicher Eingriff“ möglich sein, wenn er „ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen.“ Nirgendwo aber findet sich ein genauer prozeduraler Hinweis, wie es denn die besten, mit edlen Absichten ausgestatteten Instanzen hinbekommen sollen, „ausschließlich“ den psychisch Kranken vor sich selbst zu schützen. Welche Behörde kann sich einen solchen Anspruch anmaßen? Es folgen denn die „überwiegenden Belange des Gemeinwohls“ auf dem Fuß. Was aber heißt jeweils „Gemeinwohl“, wer bestimmt dasselbe; wer entscheidet vor allem darüber, dass es entgegen dem Menschenrecht der Person „überwiege“?! Noch im selben argumentativen Zusammenhang ist dann davon die Rede „bei psychischer Erkrankung“ werde „die Fähigkeit zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein“.

Wer aber stellt wie wann und wie lange fest, dass die nur kriterienklar herauszufindende „Beeinträchtigung“ Zwangsmaßnahmen entgegen dem erklärten Willen der Person rechtfertige, deren „Würde“ nach dem ersten Basissatz der Grund- und Menschenrechte „unantastbar“ ist?! Nachdem das Bundesverfassungsgericht, kaum noch zeitgemäß, auch noch den „Sozial-staatsgedanken“ angeschleppt hat, um seine Fürsorglichkeit f ü r die ihrer Freiheit und ihrer Integrität und ihrer Würde zeitweise beraubte Person zu rechtfertigen - kaum eine präzise sachdienliche Begriffshuberei -, räumt es ein: „Wo hier die Grenzen eines zulässigen Eingriffs verlaufen, ist nicht zu entscheiden“, um mit dem Refrain paradox zu enden, das Unterbringungsgesetz erlaube die zwangsweise Anstaltsunterbringung ohnehin nur „wenn der Kranke für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt“ sei. Es fügt folgenden Satz abschließend hinzu: „Mit diesen tatbestandlichen Voraussetzungen wahrt das Gesetz den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.“ Das Gericht treibt damit nicht nur Schindluder mit dem von ihm selbst wohl begründet formulierten Grundsatz der Verfassungs-, vor allem anderen der Grundrechtsinterpretation. Es legt nämlich nicht eigens und in angemessener Ausführlichkeit dar, wie es nach schwieriger, grundrechtlich dominierter Güterabwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, Zwang gegen eine Person und deren nicht durch ein Verbrechen gegen andere inkriminierbaren Willen sei „verhältnismäßig“. Vielmehr geben die Bundesverfassungsrichter hochgradig umstrittene, von ihnen selbst zuvor in ihrem schwankenden Grund berührte personale und soziale Verhalte als eindeutige „tatbestandliche Voraussetzungen“ aus. Mit einem solchen Ebenenwechsel ist es leicht möglich aus perspektivischen Annahmen, um das arge Wort Vorurteil zu vermeiden, „Tatbestände“ im argumentativen Wunderhut sich transformieren zu lassen.

Im folgenden Abschnitt versucht das Gericht bleibende Bedenken auszuräumen, „fürsorgliche Gesichtspunkte“, von interessierter ärztlicher Kompetenz her in Anschlag gebracht, könnten exklusiv den „Behandlungszwang“ zur Folge haben. Es betont, dass neben die medizinischen Krankheitsbegriffe „juristische“ [fett von mir] träten. Genauer medizinische Krankheitsbegriffe stellten „nur Anhaltspunkte“ dar, um „Geisteskranke einschließlich Geistesschwacher und Gemütskranker“ auszusortieren. Wie das aber „rein“ „juristisch“ geschehen soll, wie ein Richter „zu einer besonders sorgfältigen Prüfung aufgerufen“ feststellen können soll, „ob den festgestellten Störungen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt“, bleibt jenseits der apostrophierten Kommentarliteratur dunkel. Nicht zufällig wird denn ins herkömmlich pauschale Argumentieren Zuflucht genommen. „Die unbezweifelbare Notwendigkeit zusätzlicher staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ergibt sich schon aus dem unzureichenden Schutz der Allgemeinheit vor Geisteskranken, den das Zivilrecht bietet, sie erschöpft sich jedoch nicht im Sicherheitsgedanken...“ Ist das des entmündigenden, entwürdigenden, Unversehrtheit verletzenden mit Zwang wedelnden Pudels Kern? Ist das aus den unmittelbar geltenden Grund- und Menschenrechten geblieben, sodass Allgemeinaussagen wie die folgenden - und das bundesverfassungsrichterlich, vom Hüter der Grundrechte - möglich werden:
„Die Gesetzeslage ist demnach von einer nicht erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung geprägt, die auch durch den von der Rechtsprechung gebilligtem weiten Anwendungsbereich der sogenannten „Zwangspflegschaft“ gemäß § 1910 Abs. 3 BGB keine grundsätzliche Änderung erfahren hat.“ Und wenig später trotz dem argumentativen Aufwand zuvor: „Die Annahme des dringenden Verdachts auf eine die Unterbringung rechtfertigende Gemütskrankheit ist schon angesichts der ärztlichen Stellungnahme von Verfassungswegen nicht zu beanstanden (war oben vergebens von „juristischen Bestimmungen“ die Rede ?, d. Verf.). Die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers konnte dem Verfahren über die endgültige Unterbringung überlassen bleiben.“ Sic transit gloria normarum hominum.

Pragmatische Lösung ohne Pendant im GG
Nach den vorgetragenen Argumenten muss der Schluss mutmaßlich nicht mehr genauer erläutert und aus den Grund-und Menschenrechten begründet werden:
eine pragmatische Lösung im üblich legeren Sprachgebrauch des Adjektivs „pragmatisch“ ist dort nicht möglich, wo die Geltung der Grund- und Menschenrechte in Frage stehen. Und dies in ihrer Spitzennorm, der norma normans, die alle anderen fundiert und durchdringt: der habeas corpus-Akte, dem Menschen- und eben nur sekundär staatlich gegebenen Grundrecht auf Integrität oder mit dem schönen deutschen Wort: der Unversehrtheit. Für dieses Menschenrecht gilt durchgehend und bis ins Detail die Vermutung.

Dieser Text wurde von Wolf-Dieter Narr am 21. 4. 2006 verfasst und uns zur Verfügung gestellt. Teile davon wurden bereits in der Abhandlung von Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker, “Unterbringung und Zwangsbehandlung” in der FamRZ Heft Nr. 15 vom 15. 8. 2006 veröffentlicht.

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