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International Association Against Psychiatric Assault

c/o Lawyer/Rechtsanwalt André Raeber, Hinterbergstrasse 24, 6312 Steinhausen, Schweiz/Switzerland

The association is a Human Rights organization that opposes psychiatric coercion and aims to abolish psychiatric coercive measures altogether, promoting the fundamental rights of self-determination, liberty, and human dignity.

JOURNAL der INTERNATIONAL ASSOCIATION AGAINST PSYCHIATRIC ASSAULT
Nr. 2 – September 2004

ZWANGSPSYCHIATRIE EIN FOLTERSYSTEM

Von Alice Halmi


Psychiatrische Zwangsmaßnahmen sind eine “cruel, inhuman, degrading” (CID) Behandlung, bzw. Folter und Teil des Mandats von Menschenrechtsorganisationen

 

Ein Plädoyer für ein Verständnis von Zwangspsychiatrie als Folter und damit als Teil des Mandats von Menschenrechtsorganisationen.

Vorbemerkung:
Mit diesem Text wird der Versuch
unternommen, Zwangspsychiatrie bzw. psychiatrische Zwangsbehandlung und
Unterbringung als Folter und als nicht-medizinisches,
(gesellschafts-)politisches Problem zu begreifen.

Ich verstehe diese Abhandlung als einen ersten Beitrag zu der
Diskussion und bitte zu beachten, dass ich den internen Diskurs von
Menschenrechtsorganisationen über Folter in diesem Papier
unberücksichtigt gelassen habe.

Ich würde mich jedoch freuen, mit anderen Menschenrechtsgruppen, die
sich mit dem Thema Folter und CID-Treatment beschäftigen, in die
Diskussion zu treten.
Zunächst das, was international gilt:

Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte,
Artikel 5 (Verbot der Folter):
Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.

Sehr
wichtig ist auch die Antifolterkonvention der UNO mit der darin
enthaltenen Definition von Folter:

Definition von Folter aus dem Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention), angenommen durch
die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.
Dezember 1984, in Kraft getreten 1987:
Teil 1, Artikel 1, Absatz 1:

(1) Im
Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter” jede
Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder
seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von
ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um
sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten
begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten
einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf
irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese
Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
oder einer anderen, in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf
deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen
oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen
ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

Um
psychiatrischen Zwang (sowie Entmündigung und Verfolgung) handelt es
sich,
wenn
ein Mensch in einer psychiatrischen Anstalt gegen seinen Willen und mit
fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Einwilligung in eine
„Behandlung” eingesperrt und diagnostiziert wird und an ihm zwangsweise
schwere körperliche Eingriffe mit psychiatrischen Drogen
(Psychopharmaka) und Elektroschocks verübt werden.

Des weiteren kann psychiatrischer Zwang aus der Fesselung ans
Krankenhausbett („Fixierung”), der Nötigung zu Beschäftigungstherapien
und weiterer Entmündigung durch die ungewollte Bestellung einer
amtlichen Betreuung bestehen.

Darüber hinaus ist das vom Beurteilten ungewollte Bezeichnen als
„geistig krank” bzw. das Stellen einer psychiatrischen „Diagnose” (wie
z. B. „schizophren”) und der damit einhergehenden Beurteilung als
„nicht einsichtsfähige” und „nicht geschäftsfähige” Person ein Element
der Zwangspsychiatrie.

Außerdem erfahren viele Betroffene – einmal „diagnostiziert” und in das
psychiatrisch-staatliche System geraten – jahrelange Verfolgung durch
PsychiaterInnen, Gesundheitsämter oder sozialpsychiatrische
Institutionen.

Psychiatrischer
Zwang erfüllt folgende Kriterien der Definition von Folter aus der
Antifolterkonvention der UNO:

1. Einer Person werden große körperliche oder seelische Schmerzen oder
Leiden zugefügt
2. Das Ziel ist die Aussage eines Geständnisses bzw. eine Aussage
3. Es geschieht, um die Person einzuschüchtern und zu nötigen
4. Gehandelt wird auf Grundlage von Diskriminierung.
5. Die Leiden werden auf Veranlassung und mit ausdrücklichem
Einverständnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes verursacht.

Zu 1.)
Einer Person werden große körperliche oder seelische Schmerzen oder
Leiden zugefügt:
Psychopharmaka
verursachen sowohl körperliche als auch seelisch-geistige Leiden. Sie
greifen in nahezu sämtliche Körperfunktionen ein und rufen mit hoher
Wahrscheinlichkeit Symptome verschiedenster körperlicher Erkrankungen
hervor (wie z. B. Parkinson, Kreislaufbeschwerden, Herzschäden,
Augenkrankheiten, motorische Fehlfunktionen, Verhinderung des
Sexualtriebs, krankhafte Veränderungen des Blutbildes und des
Knochenmarks etc.).

Auf seelischer und geistiger Ebene wirken Psychopharmaka (insbesondere
Neuroleptika) stark emotional und geistig beeinträchtigend: sie dämpfen
und hemmen, verursachen kognitive Störungen, Bewußtseins- und
Persönlichkeitsveränderungen und verursachen Sucht.1

Die sogenannte Elektrokrampftherapie (Elektroschock) erzeugt innere
Kopfverletzungen: es wird ein künstlicher epileptischer Anfall im
Gehirn (Gehirnkrämpfe) hervorgerufen, die Teile des Gehirns zerstören
bzw. verändern. Gehirnblutungen, kognitive Störungen und
Gedächtnisverluste, intellektuelle und emotionale Trübungen etc. sind
die Folgen. Die Gefolterten verlassen die „EKT-Behandlung” verängstigt
oder apathisch.2

Die Erfahrung von Entrechtung, Freiheitsberaubung, Gewalt und Ohnmacht
an sich, das Eingesperrt sein, die Fesselung, die Verhinderung eines
selbstbestimmten Tagesablaufes, die Entmündigung durch einen Betreuer
und die Stigmatisierung durch eine oft lebenslang anhaftende
psychiatrische „Diagnose”, das Absprechen von Vernunft,
Urteilsfähigkeit und Verantwortung und der damit verbundene soziale
Abstieg fügen den Betroffenen ebenfalls große Leiden zu.

Darüber hinaus sind willkürliche Schikanen durch das
Krankenhauspersonal wie Beleidigungen, Bloßstellungen vor anderen,
Nicht- ernst- nehmen, Sich- lustig- machen und willkürliche Verbote
gängige Praktiken in psychiatrischen Anstalten. Es herrscht ein großes
Machtgefälle zwischen Krankenhauspersonal und Insassen, in dem die
Machthaber in einem quasi rechtsfreien Raum agieren können, d. h. ohne
(oder nur sehr schwer) für Verstöße gegen die (Menschen-)Rechte der
Insassen zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Denn: Erstens wird
„Verrückten” nicht (oder weniger) geglaubt, wenn sie von erlittenen
Demütigungen berichten und zweitens werden willkürliche und nicht
nachvollziehbare ‚Maßnahmen” wie Besuchsverbote, Einsperren in
Isolierzimmer (auch im Gefängnis übliche Foltermethoden) oder
Ausgangsverbote als therapeutische Maßnahmen dargestellt.3
Auch von Repressionen innerhalb von Anstalten, die auf Ereignisse wie
beispielsweise dem Singen von Insassen in fröhlicher Runde erfolgen,
wird berichtet.

Das körperliche und seelische Leiden der von psychiatrischer Folter
Betroffenen geht oftmals weit über die Zeit der Internierung in einer
psychiatrischen Institution hinaus: Psychopharmaka und Elektroschocks
verursachen unter Umständen irreversible Spätschäden, zum Beispiel
motorische Störungen wie tardive Dyskinesien oder geistige Defizite.
Die Insassen verlassen die Psychiatrie mit angegriffenem
Selbstwertgefühl und als verunsicherte und verängstigte Personen und
sind oft lebenslanger Verfolgung ausgesetzt. Selbst in sogenannten
medizinischen und psychologischen Fachkreisen wird von Traumatisierung
durch die Psychiatrie gesprochen.

Gesellschaftlich gesehen sind die langfristigen Folgen psychiatrischer
Stigmatisierung und Gewalt oft ein drastischer sozialer Abstieg:
Verlust von gesellschaftlicher Anerkennung, beruflichen Chancen und
auch Wohnsitz. Einige Psychiatrieopfer nehmen sich sogar aus
Verzweiflung während oder in folge eines Psychiatrieaufenthaltes das
Leben.

Zu 2.)
Das Ziel ist ein Geständnis bzw. eine Aussage

Geständnisziel dieser Art von Folter ist die “Krankheitseinsicht” und
damit die “Behandlungswilligkeit”.
Die Krankheitseinsicht des Gefolterten ermöglicht es
– die oben genannten Mißhandlungen von Ärzten und son stigem
Krankenhauspersonal als medizinische
Maßnahmen und als Hilfeleistung zu verstehen und zu rechtfertigen.
– die Notwendigkeit des Freiheitsentzugs glaubhaft zu ma chen,
Entrechtung zu legitimieren
– Entmündigung als Betreuung, Schutz und Maßnahme zum angeblichen Wohle
der Betroffenen darzustellen
– Verleumdung und Diskriminierung zu verschleiern
– Menschen zu kontrollieren, gefügig und nach Möglich keit
gesellschaftlich und volkswirtschaftlich funktionsfä hig zu machen
– die Fortführung der sogenannten „Behandlung” außer halb einer
psychiatrischen Anstalt zu garantieren.
Vor allem für die Gewährleistung der dauerhaften Kontrollierbarkeit
einer psychiatrisierten Person hat das Geständnis ‚Krankheitseinsicht”
höchste Bedeutung und den größten Effekt, wenn es gelungen ist, dass
die durch

Folter –
ein Beispiel

Ausschnitt, entnommen dem „Dossier Heilberufe”, einer
Informationsschrift von amnesty international bzw. deren „Aktionsnetz
Heilberufe”,
2. Ausgabe Mai 2000
(Quelle: http://www.ai-aktionsnetz-heilberufe.de/docs/ai_aktionsnetz/dossier.pdf)
Damit dokumentieren die Amnesty Heilberufe in Deutschland, wie sie
zwangsweises Elektroschocken nur in den Fällen als Folter zu sehen
vermögen, wenn es weit weg und von bestimmten Regimen ausgeübt wird
.

NSDAP Poster

die
Folter gebrochene Person nicht nur Krankheitseinsicht vorgibt, sondern
am Ende auch glaubt, „krank” zu sein.

Zu 3.)
Es geschieht, um die Person einzuschüchtern und zu nötigen

Es bedarf der Einschüchterung und der Nötigung
– um den Aufenthalt der Insassen in einer psychiatrischen Anstalt
reibungs- und widerstandslos zu gestalten,
– um zu dem Geständnisziel ‚Krankheitseinsicht” zu gelangen,
– und um so die unter Punkt 2 erwähnte Fortführung der Kontrolle über
die Person zu gewährleisten.
Die Misshandlungen sind ein Mittel, den Willen und den Widerstand der
Betroffenen zu brechen. Dazu beispielhaft ein Zitat des
psychiatriekritischen Psychiaters Peter Breggin: „Der Elektroschock
wirkt auch deshalb, weil er Angst und Schrecken verbreitet. Es ist so,
wie einer meiner guten Freunde, den man elektrogeschockt hat, gestern
zu mir gesagt hat: ‚Nach dem ersten Schock hätte ich alles getan, um
entlassen zu werden. Ich machte dann alles, was sie von mir wollten.” 4

Die Wirkungen von Psychopharmaka (insbesondere von Neuroleptika) und
Elektroschocks, nämlich die betroffenen Personen psychisch und
motorisch zu hemmen und zu dämpfen, sind nicht – wie oft
fälschlicherweise angenommen- bloße „Nebenwirkungen von heilenden
Medikamenten”. Sie werden von den anordnenden Ärzten vorsätzlich
herbeigeführt, in der Regel wohl wissend oder in Kauf nehmend, dass die
Betroffenen darunter leiden und dass die Ruhigstellung nach außenhin
der menschlichen Umwelt (und den Psychiatern selber) dient, aber nicht
der Lösung für die dem ‚verrückten” Verhalten möglicherweise zugrunde
liegenden Probleme.

Darüber hinaus werden Psychopharmaka und Elektroschocks eingesetzt, um
gesellschaftlich unerwünschte und störende Emotionen und Gedanken (z.
B. Ärger, Antriebslosigkeit oder Niedergeschlagenheit) zu zerstören. Es
ist fragwürdig, ob das mit diesen Methoden gelingt, weist aber darauf
hin, dass damit der Versuch unternommen wird, Menschen gesellschaftlich
funktionsfähig zu machen.

Neben den unter Punkt 1) beschriebenen Misshandlungsmethoden ist die
Gehirnwäsche mittels psychiatrischer Ideologie ein gängiges Mittel zur
Einschüchterung:
PsychiaterInnen (gestützt durch ihre Glaubwürdigkeit und Autorität in
Gesellschaft und Wissenschaft) und Krankenhauspersonal unter der
Beteiligung autoritätsgläubiger Angehöriger reden auf die vermeintliche
„PatientIn” ein, die sich, eingesperrt und mit Drogen benebelt und dazu
noch möglicherweise in einer Lebenskrise steckend, in einer
ohnmächtigen Lage befindet.
Gebräuchlich angeführt wird dabei die Lüge,daß„Unbehandelte” ihr Leben
lang chronisch krank bleiben.
Gehirnwäsche und Folter funktionieren so, dass sich bei den Betroffenen
Furcht vor lebenslanger Stigmatisierung als „psychisch Kranker”, sich
einstellender Lebensunfähigkeit, Wiederholung der erlittenen oder gar
noch schlimmeren Qualen (zum Beispiel Verabreichung einer Depotspritze
oder von Elektroschocks im Falle des Nichteinnehmens der Tabletten) und
noch längerem Anstaltsaufenthalt einstellt.

In einer Erklärung widerständiger Psychiatrieerfahrener wird daher
gefolgert: „Das Ende der Martern nur um den Preis sogenannter
„Krankheits”-einsicht führt in Verbindung mit falschen Hilfsversprechen
zu einer breiten Akzeptanz individualisierter Wahrnehmung der
Unterdrückung. Gleichzeitig wird eine falsche Hoffnung auf
Wiedererlangen der eigenen Würde durch Identifikation und
vorauseilenden Gehorsam gegenüber dem kolonialisierenden Apparat
erzeugt.5

Zu 4.)
Gehandelt wird auf Grundlage von Diskriminierung
Die Diskriminierung besteht aus der Etikettierung von Menschen als
„geistig krank” und der Vergabe von entsprechenden Diagnosen wie
„schizophren” oder „manisch-depressiv”.

Das Konzept der „psychischen Krankheit” beruht aber nicht, wie vielfach
angenommen, auf medizinisch-wissenschaftlichen Tatsachen, sondern auf
Unterstellungen von angeblich “krankhaften” Ursachen für unerwünschtes
Verhalten.6 Psychiatrische Diagnosen werden in letzter
Zeit verstärkt biologisch und genetisch begründet, so dass
rassistisch-biologistische Theorien wie „Geisteskrankheit als
Erbkrankheit” Aufwind erhalten.

Verbunden mit den Diagnosen ist das Absprechen der Fähigkeit zur
vernünftigen Urteilsbildung, Einsicht und Selbstverantwortung.
Beispielhaft ist die im Betreuungsrecht festgelegte Definition eines
„freien Willens”, der durch die Merkmale „Einsichtsfähigkeit des
Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln”
gekennzeichnet sei. „Geistesgestörte” besitzen demnach keinen „freien
Willen”, wie im Betreuungsrecht erläutert wird.7

Psychiatriebetroffenen wird aufgrund dieser Diskriminierung und
Behandlung ihr Menschsein an sich als vernunftbegabtes, mündiges und
zur Selbstbestimmung fähiges, mit Würde ausgestattetes Wesen
abgesprochen.
Die Diskriminierung ist die Grundlage für die Deklarierung der
Folterungen als medizinische Maßnahmen. Es werden Menschen zweiter
Klasse geschaffen, für die Sondergesetze gelten, deren Menschenwürde
angetastet und deren sämtliche Grundrechte bzw. Menschenrechte
eingeschränkt bzw. außer Kraft gesetzt werden dürfen.

Zu 5.) Die Leiden werden auf Veranlassung und mit ausdrücklichem
Einverständnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes verursacht

Psychiatrische Zwangsbehandlung und Unterbringung sowie die Bestellung
einer amtlichen „Betreuung” wird in Deutschland legitimiert über die
PsychKGs (psychisch Kranken Gesetze) und dem Betreuungsrecht.
Um eine Unterbringung bzw. Zwangsbehandlung im konkreten Falle zu
genehmigen, bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, auf dessen Grundlage
das Gericht entscheidet. Falls eine amtliche BetreuerIn für die
entsprechenden Zuständigkeitsbereiche vorhanden ist, hat diese selber
die Möglichkeit, eine Unterbringung anzuordnen.
Auch das örtliche Gesundheitsamt (sozialpsychiatrischer Dienst) und die
Polizei sind im Spiel: Mitarbeiter des Gesundheitsamtes haben die
Berechtigung, Psychiatrisierte ungewünscht in ihrer Wohnung aufzusuchen
und gegebenenfalls über Einweisung durch seine Amtsärzte ungewollte
Unterbringungen unter Zuhilfenahme von Polizeigewalt zu veranlassen.
Die Betroffenen haben die Möglichkeit, Einspruch gegen Unterbringung
und Zwangsbehandlung zu erheben und bekommen einen anwaltlichen
Pflichtverteidiger zugewiesen, was jedoch in den wenigsten Fällen zu
einer Aufhebung der Unterbringung/Zwangsbehandlung führt, da die
Gerichte den Ärzten in aller Regel Folge leisten.

Psychiatrische
Folter unter dem Deckmantel der Medizin

PsychiaterInnen, Krankenhauspersonal und GesetzgeberInnen behaupten,
zum Wohle der Betroffenen zu handeln und Hilfe zu leisten. Im Gegensatz
zur ärztlichen Behandlung nicht psychiatrisch diagnostizierter
Menschen, die der Einwilligung der Patienten bedarf, erfolgen
„Behandlung”, Unterbringung und „Betreuung” in der Zwangspsychiatrie
auch ohne Einwilligung der Betroffenen und damit ohne Berücksichtigung
dessen, ob diese selber der Ansicht sind, es sei zu ihrem Wohle.
Der Freiheitsentzug wird häufig begründet mit der Zuschreibung von
Personen als „selbst- oder fremdgefährdend”. Hierbei handelt es sich
nicht um das Resultat begangener Straftaten – was als Grund für die
Inhaftierung ‚normaler” Straftäter gilt -, sondern um eine subjektive
Unterstellung potentiellen zukünftigen Verhaltens einer Person, der
ihre Verantwortlichkeit abgesprochen wird. Die Internierung in
psychiatrischen Anstalten gerät somit zu einer Art von Schutzhaft.
Aufgrund des Fehlens der Einwilligung eines „Patienten” in
psychiatrische Behandlung kann diese weder als medizinisch oder
therapeutisch noch als Hilfeleistung gelten, sondern muß als schwere
Menschenrechtsverletzung und als ein autoritärer und paternalistischer
Akt bewertet werden.

Pychiatrische Folter und psychiatrische Ideologie im Dienst sozialer
Kontrolle und Herrschaft
Edward Peters, der sich in seinem Buch „Folter. Geschichte der
peinlichen Befragung”
8 mit Wesen und Zweck der
Folter befasst, konstatiert, dass ein „spezielles Element der Folter
[…] die Quälerei” ist, „der jemand seitens einer
staatlichen Instanz aus vorgeblich öffentlichem Interesse unterworfen
wird”
(S.23). Folter soll demnach als „Ausdruck der Auffassung
einer Regierung über die staatliche Ordnung”
gesehen werden (S.10).
Ziel der Folter kann auch sein, „den Willen des Opfers zu brechen”,
damit es sich einem System und einer Ideologie unterwirft (S.208).
Dabei setzt „Jede Ideologie […] ein Menschenbild voraus, eine
Vorstellung davon, was menschliche Wesen sind und wie mit ihnen
umgegangen werden muß, um die Gesellschaft aufbauen zu können, die die
jeweilige Ideologie fordert”
(S.210).
Auch hinter psychiatrischer Folter stecken bestimmte Vorstellungen über
eine gesellschaftliche Ordnung und politische Ziele, eine Ideologie und
ein dem zugrunde liegendes Menschenbild:
auf der einen Seite das Bild des idealtypisch vernünftigen und rational
denkenden Menschen und eine gesellschaftlich konstruierte Norm für
einen „gesunden” und „normalen” Menschen, der den gesellschaftlichen
und ökonomischen Gegebenheiten angepaßt ist.
Im Gegensatz dazu steht auf der anderen Seite der unvernünftige,
irrationale „Geisteskranke”, der stört, verunsichert, nicht
funktioniert und weniger verwertbar und nützlich für Gesellschaft und
Wirtschaft ist.
Auch der US – amerikanische Psychiatriekritiker und Psychiater Ron
Leifer geht von dem Bestehen einer psychiatrischen Ideologie aus:9
„Das medizinische Modell gibt vor, wissenschaftlich zu sein, aber
es funktioniert wie eine Ideologie. Es ist eine Ideologie, weil es die
Ähnlichkeiten zwischen ‚medizinischer Krankheit” und “geistiger
Krankheit” hervorhebt, nämlich, das beide Leiden und Unvermögen nach
sich ziehen
. Und es leugnet die Unterschiede, nämlich, dass das
aus ‚medizinischer Krankheit” entsprungene Leiden und Unvermögen durch
nachweisbare Veränderungen im Körper verursacht worden ist, während das
aus “geistiger Krankheit” hervorgegangene Leiden und Unvermögen keine
nachweisbaren körperliche Ursachen hat und stattdessen zurückzuführen
ist auf Sprache (speech), Gefühle und soziales Verhalten (social
conduct).

“Das soziale
Interesse, welches durch das medizinische Modell bedient wird, ist das
öffentliche Mandat für einen höheren Grad an sozialer Kontrolle, als es
über die Herrschaft des Gesetzes gewährleistet werden kann. Indem es
bestimmtes Verhalten als geistige Krankheit etikettiert, […]
ermöglicht und rechtfertigt das medizinische Modell eine
außer-gesetzliche, verdeckte Form von sozialer Kontrolle. Im Gegensatz
zu Personen, die als körperlich krank diagnostiziert werden, […]
werden Personen, die als schwerwiegend g
eistig krank
“diagnostiziert” wurden, ihrer Freiheit beraubt, ohne Anklage oder
Verhandlung und werden gezwungen, Drogen zu nehmen und andere
“Behandlungen” gegen ihren Willen zu erfahren. Im Lichte des
medizinischen Modells erscheinen diese Menschenrechtsverletzungen als
medizinische Behandlung und werden als solche gerechtfertigt.”

(Leifer)

“Das medizinische Modell entwickelte sich als Ideologie in
einem historischen und politischen Kontext”
, nämlich dem der
europäischen Aufklärung. Denn der moderne Staat einer aufgeklärten
Gesellschaft, die sich für eine freie hält, kann es sich nicht mehr
leisten, über Strafgesetze oder willkürliche Erlasse Menschen ihrer
Freiheit zu berauben, die keine Straftat begangen haben, sondern sich
nur ungewöhnlich verhalten bzw. denken oder stören. Daher brauchen
diese Gesellschaften das medizinische Modell (die psychiatrische
Ideologie), um die soziale Kontrolle ausüben zu können.”

Zusammenfassung

Die Folter und die Schaffung von Ausschlussgebieten durch Wegsperren in
Institutionen und durch soziale Ausgrenzung entspringt dem
gesellschaftlichen Bedürfnis, Menschen der politisch, sozial und
wirtschaftlich gewünschten Norm anzupassen, indem der Versuch
unternommen wird, sie glauben zu lassen, es sei zu ihrem Wohle oder sie
zumindest zu überwachen, unerwünschtes Verhalten einzudämmen bzw.
mißliebige Personen aus dem öffentlichen Leben fernzuhalten.


1. Zu der
Wirkweise von Psychopharmaka siehe u.a. Peter Lehmann: “Der chemische
Knebel. Warum Psychiater Neuroleptika verabreichen” Berlin: Peter
Lehmann Antipsychiatrieverlag 1990 [DEUTSCH]
sowie: Breggin, Peter: Giftige Psychiatrie. Band 1. Heidelberg: Carl
Auer Verlag 1996 [ENGLISH]
2. Weitere Informationen zu Elektroschocks: Breggin, Peter: auf dem Weg
zum Verbot des Elektroschocks. Protokoll der Anhörung des Psychiaters
Peter Breggin vor dem San Francisco City Services Committee vom
November 1990. In: Statt Psychiatrie. [ENGLISH]Berlin:
Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag 1993. Auch nachzulesen unter:
http://www.bpe-online.de/index-sik.htm [DEUTSCH]
3. Fallbeispiele siehe “Berichte aus der Wirklichkeit” unter:
http://www.psychiatrie-erfahrene.de/berichte.htm [DEUTSCH]
4. Breggin, Peter: auf dem Weg zum Verbot des Elektroschocks. In: Statt
Psychiatrie. [ENGLISH] Berlin: Peter
Lehmann Antipsychiatrieverlag 1993, S. 162 oder unter:
http://www.bpe-online.de/index-sik.htm [DEUTSCH]

5. http://www.psychiatrie-erfahrene.de/io11/kolonialisierte_subjekt.htm
[DEUTSCH]
6. Zum psychiatrischen Krankheitsbegriff siehe z. B. Szasz, Thomas S.:
Geisteskrankheit – Ein moderner Mythos. [DEUTSCH]
(The myth of mental illness. [ENGLISH])
Zuerst veröffentlicht in American Psychologist, 15, 1960, S.113 – 118.
Nachzulesen unter: http://www.psychclassics.yorku.ca/Szasz/muth.htm [ENGLISH]
7. Bundesrats-Drucksache 865/03, nachzulesen unter:
http://www.vgt.-ev.de/Gesetze/ BtAndG03.pdf [DEUTSCH]
8. Peters, Edward: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung.
Hamburg: Europäische Verlagsanstalt 1991[DEUTSCH]
9. Alle folgenden Zitate sind übersetzt aus: Leifer, Ron: A Critique of
Psychiatry and an Invitation to Dialogue. Veröffentlicht in Ethical
human Science and Services, Dezember 27, 2000 auch nachzulesen unter:
http://www.freedom-of-thought.de/zwang/leifer.htm [ENGLISH]
Anmerkung: Aus pragmatischen Gründen wurde in diesem
Text auf die geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet.

Amnesty
Position zur Folter in der Psychiatrie

Wo
steht z.B. Amnesty International (AI) als eine der bekanntesten
Menschenrechtsorganisationen in der Frage der Anerkennung von
Zwangspsychiatrie als Folter? Den bahnbrechenden Beschluß hat 1991 das
oberste internationale Gremium von AI, der alle zwei Jahre tagende
Internationale Rat, in Yokohama unter dem Titel „Psychiatrische
Einsperrung “ (psychiatric confinement) gefasst. Er lautet: „Der
Internationale Rat entscheidet, dass sich AI´s Mandate zu grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von
Gefangenen auf alle Personen erstreckt, die mit Zwang in
psychiatrischen Institutionen festgehalten werden, obwohl AI nicht auf
den Bereich von Behandlung eingeht, der von AI nach AI-eigener
Definition für authentisch medizinisch erachtet wird.”

Damit
hat AI sich selbst in die Lage versetzt, die Kriterien festzulegen, was
“authentisch medizinische” Behandlung ist und wie sie sich von
nicht-medizinischer, mit Zwang und Gewalt durchgeführter Mißhandlung
unterscheidet. Das Problem dabei ist: Einerseits kann nahezu jede
Strafhandlung auch einverständlich, z.B. in einem sexuellen Spiel,
ausgeübt werden. Andererseits muß ausgeschlossen werden, dass einfach
ein Staat medizinische Institutionen zur Fassade von Folterzentren
macht. Für die Unterscheidung ums Ganze bleibt dann als Kriterium nur
das Einverständnis des Betroffenen übrig, seine Einwilligung oder seine
Ablehnung einer Behandlung. Klassisch heißt das „informed consent” und
ist die Grundlage für medizinische Behandlung, weil ohne Einverständnis
von vornherein schon der hippokratische Eid, nämlich nicht zu schaden,
verletzt wird, da der zum Ausdruck gebrachte Wille der Person gebrochen
wird. Deshalb kann das Ergebnis der Definition von “authentisch
medizinisch” von einem menschenrechtlichen Standpunkt aus nur sein:
Zwangspsychiatrie ist weder mit Medizin noch Moral vereinbar, sondern
politisch motivierte Folter und Entwürdigung.

Da die Konkretisierung dessen, was “authentisch medizinisch” heißt,
noch aussteht, geht AI
– bildlich gesprochen – seit 1991 mit der Klassifizierung von
Zwangspsychiatrie als Folter schwanger, ohne sich dessen klar bewußt
geworden zu sein.

Redaktion
Zwang

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