International Association Against Psychiatric Assault
c/o Lawyer/Rechtsanwalt André Raeber, Hinterbergstrasse 24, 6312 Steinhausen, Schweiz/SwitzerlandThe association is a Human Rights organization that opposes psychiatric coercion and aims to abolish psychiatric coercive measures altogether, promoting the fundamental rights of self-determination, liberty, and human dignity.
JOURNAL der INTERNATIONAL ASSOCIATION AGAINST PSYCHIATRIC ASSAULT –Nr. 3 – Oktober 2006
Zwangsbehandlung ist ein Verbrechen IIKritik an der Entscheidung des BGH vom 01.02.2006 ( XII ZB 236/05)
Prof. Wolf-Dieter Narr1. Keine Grundlage für einen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit aus dem Gesetz
Der
BGH unterstreicht die hohe normative Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 GG.
Und doch unterläuft er den starken Schutz der Integrität des Menschen.
Er behauptet, das Recht des Betreuers den von ihm Betreuten notfalls
entgegen dessen geäußertem Willen zwangsweise unterzubringen, impliziere
konsequenterweise, dass der Betreuende zusätzlich erneut gegen den
Willen des Betreuten in diverse Formen der von Ärzten oder
medizinischem Personal ausgeübten Zwangsbehandlung einzuwilligen
vermöge. Dies sei rechtens. Diese Annahme ist mehrfach
rechtsfehlerhaft. Sie arbeitet zum einen mit der Annahme einer
implikativ gegebenen Ermächtigung. Diese ist aber rechtlich formell und
grundrechtlich substantiell unzulässig. Sie verkennt zum zweiten die
fundamentale Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 GG insbesondere in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und mit Art. 19 und 20 Abs. 1 Satz 1 GG und
Art. 104 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 GG kann als dauernd gültige, personal
bezogene norma normans von einer norma normata nur in genau
festgelegten Ausnahmen zeitlich und sachlich punktuell durchbrochen
werden. Das heißt zugleich, dass der Gesetzesvorbehalt, durch einfache
Gesetze zu verrechtlichen, nicht nur substantiell im Sinne der
Wesensgehaltsklausel begrenzt auszuführen, sondern auch
prozedural-formell festzulegen ist.
Zum ersten: weil die Integrität der Person als
unmittelbar geltendes Menschenrecht höchsten Verfassungsrang besitzt,
darf in diese Integrität äußerstenfalls nur eingegriffen werden, wenn
rechtlich genau, notfalls durch abschließende Kasuistik explizit
statuiert wird, wann, warum, wie und von wem mit welchen Mitteln
ausnahmsweise die Integrität einer Person vorübergehend und im
Einzelfall verletzt werden darf. Mit anderen Worten: an
einzelgesetzlich ausgeführte Vorbehalte entgegen der kategorischen
Geltung des Grundrechts auf die Integrität jedes einzelnen sind die
äußersten Anforderungen an Präzision und der durchgehenden,
Unbestimmte
Rechtsbegriffe, vage Vermutung von Kompetenzen in Richtung Medizin
u.ä.m. sind hier nicht zulässig. Sonst handelte es sich von vornherein
um ein gesetzeswidriges Gesetz.vorab geltenden Berechenbarkeit zu stellen. Die
Allgemeinheit des Gesetzes ist in diesem Falle nur zulässig, indem
keine Person vorab diskriminiert wird. Die Allgemeinheit des Gesetzes
ist grundrechtswidrig, wenn im vorstehenden Fall eine betreuende
Person, ein Arzt, eine Person des Pflegepersonals einer Krankenanstalt,
die erwiesene Willensunfähigkeit bzw. seinen nachgewiesenen
selbstzerstörerischen akuten Zustand vorausgesetzt, entscheiden kann,
ob eine Zwangshandlung vorgenommen werden kann und wie sie erfolgen
darf. Dass der BGH sogar soweit geht, medikamentöses Experimentieren zu
erwägen und zuzulassen, zeigt wie sehr sich das hohe Gericht auf die
Gleitfläche des Zwangs und medizinischer, professioneller
Stellvertretergesundheit für den Betreuten eingelassen hat. Als könnten
sich, Professionalisierung und Fürsorge hin oder her, irgendeine
Institution und deren kompetente Vertreter die Kompetenz anmaßen, die
Gesundheit eines anderen Menschen in ihrer umfassenden Integrität
körperlich und psychisch-geistig zu repräsentieren, sprich: zu
vergegenwärtigen. Kurzum: wenn der Gesetzgeber wollte, dass an einem
betreuten Menschen, der infolge der Entscheidung des Betreuenden
zwangsweise in eine Anstalt eingewiesen worden ist, sei es ambulant,
oder gelte die Verweildauer längere Zeit, medizinisch professionell
ausgeübte Zwangseingriffe in seine Integrität vorgenommen werden
dürfen, dann müsste er dies nicht nur zum einen explizit beschließen.
Der Gesetzgeber müsste außerdem das Gesetz und die Handhabung des
Gesetzes distincte et clare festlegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe, vage
Vermutung von Kompetenzen in Richtung Medizin u.ä.m. sind hier nicht
zulässig. Sonst handelte es sich von vornherein um ein gesetzeswidriges
Gesetz.
Zum zweiten: immanent im Duktus des BGH-Urteils
verbleibend wurde unter „Zum ersten“ unterstellt, unter Umständen sei
nach entsprechend deutlichem und klarem Gesetz, das also die
Rechtssicherheit des Grundrechtsträgers der Person entgegen allen
präventiven Verwässerungen radikal ernst nimmt (s. dazu Luhmann: Das
System des Rechts, 1994), ein hochgradig voraussetzungsvoller
Zwangseingriff in die Integrität von Menschen möglich, wenn zugleich
vorausgesetzt wird, eine andauernd kontrollierte, prinzipiell
öffentlich einsehbare, institutionell ausgewiesene und detailliert
geregelte Prozedur sei gewährleistet. Diese Unterstellung widerspricht
dem Grund- und Menschenrecht auf eine rundum geltende Integrität des
Menschen und den damit notwendig verbundenen grund- und
menschenrechtlichen Konnexnormen. Wie dies für die meisten anderen
Grund- und Menschenrechte gleichfalls mutatis mutandis zutrifft, können
Grund- und Menschenrechte im Unterschied zur klassischen Tradition
ihrer ersten Formulierung Ende des 18. Jahrhunderts nicht nur als
„individuelle Abwehrrechte“ verstanden werden. Ein solches Verständnis
– genetisch aus der frühliberalen, anti-absolutistischen Genese
erklärbar – setzt nicht nur die sozioökononomischen und
psychologisch-politischen Bedingungen voraus, die es erst ermöglichen,
dass Menschen ihrer Grund-und Menschenrechte bewusst werden und über
die Mittel verfügen, sie wahrzunehmen (so sind schon die modifizierten
Fassungen der Menschenrechte der Menschenrechtserklärung der UN von
1948, ihre Ergänzung durch die Sozialcharta 1966 und ihre ergänzende
Kritik durch afrikanische und lateinamerikanische Staaten zu verstehen;
vgl. auch die einschlägigen Diskussionen anlässlich der letzten
weltweiten Menschenrechtskonferenz zu Wien von 1993). Kurz, der
menschenrechtliche Normgeber und die einer menschenrechtlich fundierten
Verfassung folgenden Gewalten sind gehalten, für die gesellschaftlichen
Voraussetzungen menschenrechtlicher Praxis zu sorgen, damit Menschen
die ihnen qua ihrer Menscheneigenart zugesprochenen, vielmehr die aus
ihrem Menschsein erwachsenen Rechte wahrnehmen. Darüber hinaus lässt
eine abwehrechtlich restringierte Auffassung nicht begreifen, dass
Grund- und Menschenrechte als Aktivrechte jeder Person auszulegen sind.
Darum ist die Koppula zwischen Menschenrechten u n d Demokratie keine,
die mehr oder minder willkürlich zwei einander zufällig begegnende
Phänomene aneinander anhängt.Keines der zentralen Menschenrechte ist von vornherein für
alle Zeiten, Länder und Personen übergreifend, also für alle
geschichtlich in spezifischen Kontexten lebenden Menschen, denen sie
gelten, eindeutig und klar gegeben. So zentral der Anspruch der
Menschenrechte ist, universell für alle Menschen aller Zeiten und aller
Orte zu gelten, so sehr entsprechen die Menschenrechte erst dann ihrem
individuell, auf jede Person geeichten Sinn, wenn der Kontext beachtet
wird und Menschenrechte kontextgemäss vermittelt werden, in denen
konkrete Menschen verletzlich leben. Das aber heißt über den
allgemeinen politischen Auftrag hinaus, die jeweils möglichen und
nötigen sozialen Bedingungen zu schaffen, das, was die Menschenrechte
auf Integrität, Würde und Freiheit jeweils spezifisch bedeuten, kann
nur die einzelne Person in ihrem unverwechselbaren Kontext und ihrem
unverwechselbaren So-geworden-Sein bewusst entscheiden. Sie kann ihre
Würde nur dadurch je und je neu erwerbend besitzen, dass sie erstlich
und letztlich exklusiv darüber selbst entscheidet, ob und inwieweit sie
ihre Integrität zu riskieren bereit ist, ob und inwieweit sie, in ihre
Integrität eingreifen lassen will, um eine je und je personal
angestrebte restitutio in integrum zu erreichen. Fast etwas nonchalant
stellt der BGH fest, in der Krankenbehandlung und im Heilungsprozess
werde die Integrität des Menschen ohnehin medizinisch kompetent zur
Disposition gestellt. Zutreffend ist daran allein, dass in der Tat
jeder Mensch, der in Nach- oder in Vorsorge gesundheitlichen Rat
nachsucht, der sich in die Obhut eines Arztes, eines Krankenhauses
u.ä.m. begibt, damit seine Bereitschaft erklärt, in seine Integrität
eingreifen zu lassen.Dass die Nachsuche nach Hilfe jedoch den personalen
Menschenrechten und der frei selbstbestimmten und darum seine Würde
ausdrückenden Integrität des Hilfe erpichten Menschen entspreche, sind
drei Erfordernisse unabdingbar: zum ersten der Rat und Hilfe suchende
Mensch entscheidet, ob, wo und welche Hilfe er bei wem sucht; zum
zweiten: der betreffende Mensch, der insoweit zum Patienten wird,
entscheidet durchgehend letztlich selbst aufgrund etwa ärztlicher
Ratschläge, in welcher Form und in welcher Tiefe er in seine Integrität
eingreifen lassen will. Alle behandelnden Institutionen und ihre
HelferInnen sind gehalten, das Ausmaß, die Art und die möglichen
Effekte des Eingriffs vorab in verständlicher Form, in schweren
Eingriffsfällen im Beisein von Angehörigen und/oder ansonsten vom
Bürgerpatienten gewählten Vertrauten zu erläutern. Pauschale und/oder
schwer verständliche Formblätter reichen dazu nicht aus. Zum dritten:
die helfenden Institutionen und ihre kompetenten Angehörigen sind auf
ein Verfahren zu verpflichten, das den Hippokratischen Eid der heutigen
Fülle der kaum noch materiell fassbaren Eingriffe gemäß
ausdifferenziert. Zugleich bedarf es bei gewichtigen Eingriffsfällen
der innermedizinischen Zusatzkontrolle.Nur ein (kleines) Kollektiv kann die Entscheidung fällen, die
letztlich Vorschlagscharakter behält und prinzipiell vom Patienten
gebilligt werden muss. Die hier vorgetragene Auffassung des Grund- und
Menschenrechts der Integrität oder der Unversehrtheit des Menschen
erhellt aus drei menschenrechtlich essentiellen Gründen. Zum ersten:
dem schlechterdings zentralen Rang des Menschenrechts auf Integrität.
Dieses ist so eng mit dem Menschenrecht auf Freiheit und dem auf Würde
verbunden, dass sich diese menschenrechtliche Königinnentriade nur
vereint und in der dauernden Wechselgeltung verwirklichen lässt. Zum
zweiten: alle Menschenrechte sind nicht wie ein „rocher de bronze“
fest, eindeutig und dauerhaft gegeben. Menschen sind verletzliche
Wesen. Sonst bedürfte es der Normen nicht. Menschenrechte sind dazuhin
hochgradig voraussetzungsreiche und je und je prekäre Notwendigkeiten
des Menschen. Darum müssen sie immer erneut ausgelegt und spezifisch
bestimmt werden. Menschenrechte als wesentliche
Erfordernisse/Bedürfnisse jedes Menschen, um seinen Möglichkeiten gemäß
leben zu können, sind letztlich nur von dem Menschen konkret zu
bestimmen, der seine eigene Unversehrtheit frei und um seiner Würde
willen bestimmt und gegebenenfalls gezielt ein Stückweit preisgibt. Die
Universalität der Menschenrechte ereignet sich so jeweils historisch
konkret im selbstbestimmten Tun und Lassen der einzelnen Person. Sie
wird dadurch erst zur ganzen Person.All diese nötigen prinzipiellen Feststellungen zur Eigenart
der Menschenrechte, hier des Rechts auf Integrität, besagen, dass es
nicht angeht, Menschen gegen ihren Willen zwangsweise zu behandeln.
Sollte nachweislich Gefahr im Verzug sein, dass Menschen aktuell akut
andere Menschen physisch gefährden, also die Integrität anderer massiv
zu verletzen drohen, kann es angemessen sein, solche Menschen so lange
wie unbedingt erforderlich auf die sie schonenste Weise von anders
gerichteten Gewaltakten abzuhalten. Es geht jedoch nicht an gegen den
Willen auch des noch so mit Gewalt gegen andere drohenden Menschen in
dessen Integrität medikamentös oder mit anderen Mitteln mit nie restlos
absehbaren Folgen einzugreifen. Auch der Gesetzgeber, handelt er den
normae normandes der Grund- und Menschenrechte entsprechend, darf kein
Gesetz beschließen, das die Integrität durch Eingriffe in Körper, Geist
und Seele des Menschen mehr als im Sinne äußerlicher Blockade zu
versehren droht.2.
ÖR-Unterbringung der Verfassungsgericht-Rechsprechung nicht
vergleichbar mit der Unterbringung nach § 1906 BGB, da § 1906 BGB
ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnehmen soll, die
Vorschriften des UBG aber auch die Interessen der Öffentlichkeit
(anderer Normzweck)
Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Baden-Württembergischen
Unterbringungsgesetz (BVerfGE 58, 208) ist insgesamt im Zusammenhang
des Sach- und Normverhalts dieses Artikels mit einer erheblichen
Einschränkung nicht von Belang.
Das
BVerfG insistiert in seiner Entscheidung, soweit sie der
Verfassungsbeschwerde Recht gibt, zurecht darauf, es sei unabdingbar,
denjenigen, der zwangsweise, und sei es noch so vorübergehend, in eine
geschlossene Krankenanstalt verbracht werden solle, zuvor
amtrichterlich anzuhören. „Die formellen Gewährleistungen der Freiheit
in Art. 104 GG“, so begründet es, „stehen mit der materiellen
Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem
Zusammenhang (…), Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (…),
indem er neben der Forderung nach einem „förmlichen“
freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu
beachten, zum Verfassungsgebot erhebt.“ „Verstöße“, so heißt es weiter,
„gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung
der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden F o
r m e n (gesperrt durch d. Verf.) zur Verfassungspflicht erhoben, deren
Erhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert
wird.“
Auch der
Gesetzgeber, handelt er den normae normandes der Grund- und
Menschenrechte entsprechend, darf kein Gesetz beschließen, das die
Integrität durch Eingriffe in Körper, Geist und Seele des Menschen mehr
als im Sinne äußerlicher Blockade zu versehren droht.Das
BVerfG bleibt aber, sobald ein „förmliches Gesetz“ der Unterbringung
gegeben ist, ansonsten in Sachen der zurecht erhaben profilierten Norm
des Art. 2 Abs. 2 zusammen mit Art. 104 GG erstaunlich indolent oder
verfährt allzu sehr nach normativ nicht akzeptablen Konventionen (und
seien letztere auch die berühmte herrschende Meinung). Allzu rasch und
allzu pauschal wird der Schutz des Betroffenen vor sich selber oder für
die pauschal bezeichneten „überwiegenden Belange des Gemeinwohls“ zur
Ermächtigungsklausel einer staatlich-professionellen
freiheitsentziehenden Stellvertreterintegrität bzw. stellvertretenden
Integritätsverletzung. Um der behaupteten Integrität der Person willen
wird deren Integrität paradox geschützt bzw. soll paradox
wiederhergestellt werden, indem sie doppelt aufgehoben wird. Die
betroffene Person wird zum einen zwangsentmündigt und zum anderen
zwangsverletzt. Die verfassungsgerichtliche Begründung dieses
widersprüchlichen Verfahrens, das unversehens alle zuvor zurecht
unterstrichenen formell-prozeduralen Erfordernisse außer acht lässt,
kann fast nur als argumentatives Slalomfahren mit nur metaphorisch
möglichen steilen Kehren bezeichnet werden. Da sollen „staatlicher
Eingriff“ möglich sein, wenn er „ausschließlich den Zweck verfolgt,
einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu
seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen.“
Nirgendwo aber findet sich ein genauer prozeduraler Hinweis, wie es
denn die besten, mit edlen Absichten ausgestatteten Instanzen
hinbekommen sollen, „ausschließlich“ den psychisch Kranken vor sich
selbst zu schützen. Welche Behörde kann sich einen solchen Anspruch
anmaßen? Es folgen denn die „überwiegenden Belange des Gemeinwohls“ auf
dem Fuß. Was aber heißt jeweils „Gemeinwohl“, wer bestimmt dasselbe;
wer entscheidet vor allem darüber, dass es entgegen dem Menschenrecht
der Person „überwiege“?! Noch im selben argumentativen Zusammenhang ist
dann davon die Rede „bei psychischer Erkrankung“ werde „die Fähigkeit
zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein“.Wer
aber stellt wie wann und wie lange fest, dass die nur kriterienklar
herauszufindende „Beeinträchtigung“ Zwangsmaßnahmen entgegen dem
erklärten Willen der Person rechtfertige, deren „Würde“ nach dem ersten
Basissatz der Grund- und Menschenrechte „unantastbar“ ist?! Nachdem das
Bundesverfassungsgericht, kaum noch zeitgemäß, auch noch den
„Sozial-staatsgedanken“ angeschleppt hat, um seine Fürsorglichkeit f ü
r die ihrer Freiheit und ihrer Integrität und ihrer Würde zeitweise
beraubte Person zu rechtfertigen – kaum eine präzise sachdienliche
Begriffshuberei -, räumt es ein: „Wo hier die Grenzen eines zulässigen
Eingriffs verlaufen, ist nicht zu entscheiden“, um mit dem Refrain
paradox zu enden, das Unterbringungsgesetz erlaube die zwangsweise
Anstaltsunterbringung ohnehin nur „wenn der Kranke für sich gefährlich
oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung
ausgesetzt“ sei. Es fügt folgenden Satz abschließend hinzu: „Mit diesen
tatbestandlichen Voraussetzungen wahrt das Gesetz den
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.“ Das Gericht treibt damit
nicht nur Schindluder mit dem von ihm selbst wohl begründet
formulierten Grundsatz der Verfassungs-, vor allem anderen der
Grundrechtsinterpretation. Es legt nämlich nicht eigens und in
angemessener Ausführlichkeit dar, wie es nach schwieriger,
grundrechtlich dominierter Güterabwägung zu dem Ergebnis gekommen ist,
Zwang gegen eine Person und deren nicht durch ein Verbrechen gegen
andere inkriminierbaren Willen sei „verhältnismäßig“. Vielmehr geben
die Bundesverfassungsrichter hochgradig umstrittene, von ihnen selbst
zuvor in ihrem schwankenden Grund berührte personale und soziale
Verhalte als eindeutige „tatbestandliche Voraussetzungen“ aus. Mit
einem solchen Ebenenwechsel ist es leicht möglich aus perspektivischen
Annahmen, um das arge Wort Vorurteil zu vermeiden, „Tatbestände“ im
argumentativen Wunderhut sich transformieren zu lassen.
Im
folgenden Abschnitt versucht das Gericht bleibende Bedenken
auszuräumen, „fürsorgliche Gesichtspunkte“, von interessierter
ärztlicher Kompetenz her in Anschlag gebracht, könnten exklusiv den „Behandlungszwang“
zur Folge haben. Es betont, dass neben die medizinischen
Krankheitsbegriffe „juristische“ [fett von mir] träten. Genauer
medizinische Krankheitsbegriffe stellten „nur Anhaltspunkte“
dar, um „Geisteskranke einschließlich Geistesschwacher und
Gemütskranker“ auszusortieren. Wie das aber „rein“ „juristisch“
geschehen soll, wie ein Richter „zu einer besonders sorgfältigen
Prüfung aufgerufen“ feststellen können soll, „ob den
festgestellten Störungen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt“,
bleibt jenseits der apostrophierten Kommentarliteratur dunkel. Nicht
zufällig wird denn ins herkömmlich pauschale Argumentieren Zuflucht
genommen. „Die unbezweifelbare Notwendigkeit zusätzlicher
staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ergibt sich schon aus dem
unzureichenden Schutz der Allgemeinheit vor Geisteskranken, den das
Zivilrecht bietet, sie erschöpft sich jedoch nicht im
Sicherheitsgedanken…“ Ist das des entmündigenden,
entwürdigenden, Unversehrtheit verletzenden mit Zwang wedelnden Pudels
Kern? Ist das aus den unmittelbar geltenden Grund- und Menschenrechten
geblieben, sodass Allgemeinaussagen wie die folgenden – und das
bundesverfassungsrichterlich, vom Hüter der Grundrechte – möglich
werden:
„Die Gesetzeslage ist demnach von einer nicht erschöpfenden
bundesrechtlichen Regelung geprägt, die auch durch den von der
Rechtsprechung gebilligtem weiten Anwendungsbereich der sogenannten
„Zwangspflegschaft“ gemäß § 1910 Abs. 3 BGB keine grundsätzliche
Änderung erfahren hat.“ Und wenig später trotz dem argumentativen
Aufwand zuvor: „Die Annahme des dringenden Verdachts auf eine die
Unterbringung rechtfertigende Gemütskrankheit ist schon angesichts der
ärztlichen Stellungnahme von Verfassungswegen nicht zu beanstanden
(war oben vergebens von „juristischen Bestimmungen“ die Rede ?, d.
Verf.). Die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers konnte dem Verfahren über die endgültige
Unterbringung überlassen bleiben.“ Sic transit gloria normarum
hominum.Pragmatische
Lösung ohne Pendant im GG
Nach den vorgetragenen Argumenten muss der Schluss mutmaßlich nicht
mehr genauer erläutert und aus den Grund-und Menschenrechten begründet
werden:
eine pragmatische Lösung im üblich legeren Sprachgebrauch des Adjektivs
„pragmatisch“ ist dort nicht möglich, wo die Geltung der Grund- und
Menschenrechte in Frage stehen. Und dies in ihrer Spitzennorm, der
norma normans, die alle anderen fundiert und durchdringt: der habeas
corpus-Akte, dem Menschen- und eben nur sekundär staatlich gegebenen
Grundrecht auf Integrität oder mit dem schönen deutschen Wort: der
Unversehrtheit. Für dieses Menschenrecht gilt durchgehend und bis ins
Detail die Vermutung.Dieser
Text wurde von Wolf-Dieter Narr am 21. 4. 2006 verfasst und uns zur
Verfügung gestellt. Teile davon wurden bereits in der Abhandlung von
Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker, “Unterbringung und
Zwangsbehandlung” in der FamRZ Heft Nr. 15 vom 15. 8. 2006
veröffentlicht.
